Sachverhalt
A. Die Y _________ Genosssenschaft beantragte mit Gesuch vom 4. Juni 2025 beim Bezirksgericht Visp, ihr sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis für die Forderung von insgesamt Fr. 709'684.38 die provorische Rechtsöffnung zu ertei- len. Die Schulnderin, X _________ AG, reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Stel- lungnahme ein. B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 22. September 2025 folgenden Entscheid: 1. In der Betreibung Nr. xxxx auf Pfandverwertung des Betreibungsamts Oberwallis wird sowohl für die pfandgesicherten Forderungen von Fr. 677'730.53 zzgl. Zins von 3.05 % ab dem 19. Oktober 2026, Fr. 1'274.90 Zins bis zum 22. April 2025, Fr. 30'378.95 und Fr. 300.00, als auch für das Grundpfand zulasten des Grundstücks Nr. xxx (GBV xx/xx), Plan Nr. yyy, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Saas-Grund, provisorische Rechtsöffnung gewährt. 2. Die Schuldnerpartei X _________ AG hat der Gläubigerpartei Y _________ Genossenschaft die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 204.00 zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'650.00 werden der Schuldnerpartei auferlegt. 4. Es werden keine Partei- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Die Schuldnerpartei kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides beim Bezirksgericht auf Aberkennung der Forderungen klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung de- finitiv wird. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte die X _________ AG (fortan: Be- schwerdeführerin) am 11. Oktober 2025 (Postaufgabedatum) eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Die Vorinstanz hinterlegte am 10. November 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Y _________ Genossenschaft (fortan: Be- schwerdegegnerin) verzichtete am 13. November 2025 auf eine Stellungnahme und ver- wies auf das Rechtsöffnungsbegehren sowie auf die Beweismittel.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können innert zehn Tagen seit der Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelgericht in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
- 3 - lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Entscheid wurde fristgerecht angefochten und die hier urteilende Einzelrichterin ist in der Sache zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Die Anforderungen dürfen jedoch nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen werden und es kann dennoch darauf einge- treten werden, wenn sich zumindest aus der Begründung ergibt, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerde enthält vorliegend keine Rechtsbegehren. Jedoch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids anbegehrt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungahme ein. Soweit sie in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe nie eine schriftliche Anfrage seitens des Bezirksgerichts erhalten, ist ihr nicht zu folgen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2025, mit welcher eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 zu- gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt sich in der vorliegenden Rechtsöffnungs- angelegenheit dennoch erst vor Kantonsgericht erstmals ein und legt mit ihrer Be- schwerde diverse neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dar. Dabei handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO nicht zu- lässig sind. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht aus, dass der angefochtene Entscheid zur Hinterlegung dieser Noven Anlass gegeben hätte. Ohnehin ist nicht er- sichtlich, inwiefern diese im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein könnten. Die Be- schwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und ist keine Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens. Damit können die mit der Beschwerde hinterlegten Doku- mente und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
- 4 -
E. 2.1 Die Vorinstanz gewährte in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis die provisorische Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, mit dem Schuldbrief liege eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, welche zur provisorischen Rechtsöffnung für das Grundpfand und die Grundpfandforde- rung berechtige. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwände betreffend Fälligkeit und Abzahlung der Grundpfandforderung oder des Grundverhältnisses vorgebracht. Die Be- schwerdegegnerin habe demgegenüber das am 20. Dezember 2024 an die Beschwer- deführerin versandte Kündigungsschreiben eingereicht, gemäss welchem das Grund- verhältnis und die Grundpfandforderung jeweils auf den 31. März 2025 gekündigt worden seien. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Fälligkeit der Forderung schlüssig be- hauptet und belegt. In der öffentlichen Urkunde zur Errichtung des Register-Schuldbriefs werde betreffend Zinsen, Tilgung und Kündigung der Schuldbriefforderung auf eine se- parate Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin verwiesen. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin einen von der Beschwerdefüh- rerin unterzeichneten Basiskreditvertrag Hypothek sowie die Sicherungsübereignung und die Produktvereinbarung Festhypothek hinterlegt. Die Beschwerdeführerin habe die Bestimmung über die Entschädigung infolge vorzeitiger Fälligkeit unterschriftlich aner- kannt und der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls hinterlegten Berechnung der Ent- schädigung nicht widersprochen. Damit liege auch in Bezug auf die Entschädigung in- folge vorzeitiger Fälligkeit in Höhe von Fr. 30’378.95 ein provisorischer Rechtsöffnungs- titel vor. Schliesslich führte das Bezirksgericht aus, dass auch in Bezug auf den Zins sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 300.00 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor- liege.
E. 2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 132 III 480 E. 3; Bundesgerichtsurteile 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, 5A.273/2009 vom
25. Januar 2010 E. 2.2). Die provisorische Rechtsöffnung ist auszusprechen, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft gemacht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften
- 5 - (Art. 82 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Glaubhaft ge- macht sind sie, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Bundesgerichtsurteil 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Art. 254 ZPO; BGE 145 III 20 E. 4.1.2, 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.1, 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1), denn die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, welcher keinen Nachweis eines Schuldver- hältnisses oder einer Forderung verlangt; vorausgesetzt ist einzig die Existenz einer Voll- streckungsurkunde (BGE 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2017 vom
11. Januar 2018 E. 2.1, 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, der Beschwerdegegnerin die von ihr ange- forderten Abschlüsse nicht eingereicht zu haben. Die Gründe, weshalb sie dies nicht getan hat, sind für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von Bedeutung. Die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre Schwie- rigkeiten mit einem ehemaligen Liegenschaftsverwalter können aufgrund des Novenver- bots (vgl. E. 1.3 hiervor) ohnehin nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für das Vor- bringen, wonach seit 2020 sämtliche Amortisations- und Zinsforderungen bezahlt wor- den seien, zumal der in Frage stehende Vertrag nicht aufgrund ausstehender Zahlungen gekündigt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach eine grössere Zahlung an die Beschwerdegegnerin von dieser zurück- gewiesen worden sei, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht beachtlich. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin das Grundverhältnis und die Grundpfandforderung auf den 31. März 2025 gekündigt hatte. Die Kündigung vom 20. Dezember 2024 des Basiskreditvertrags Hypothek vom 19./22.10.2020 inkl. der bestehenden Produktnutzungen sowie des Schuldbriefs in der Höhe von CHF 780'000.00 findet sich denn auch in den Akten. Mit dieser Kündigung wurde die grundpfandrechtlich gesicherte Schuldbriefforderung fällig gestellt, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts einbringt. Im Ergebnis macht die Beschwerde- führerin weder Einwendungen gegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels noch sol- che, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, wie der Nichtbestand oder das Erlöschen der Forderungen, geltend. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuwei- sen.
- 6 -
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 18. Dezember 2025
E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Art. 48 GebV SchK sieht in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streit- wert von Fr. 100’000.00 bis zu Fr. 1’000'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 70.00 bis Fr. 2’000.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situ- ation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 1'650.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint.
E. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchKG), d.h. vorliegend maximal Fr. 3’000.00. Aufgrund der vorerwähnten Krite- rien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 1'800.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen und mit dem von ihr in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Mangels Antrags und berufsmässiger Vertretung ist auch der Beschwerde- gegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden der X _________ AG auferlegt und mit dem von dieser in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 25 145
ENTSCHEID VOM 18. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG, vertreten durch Alexander Nushi, Baar, Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ GENOSSENSCHAFT, Beschwerdegegnerin
(Provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. September 2025 [VIS BK 2025 155]
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Die Y _________ Genosssenschaft beantragte mit Gesuch vom 4. Juni 2025 beim Bezirksgericht Visp, ihr sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis für die Forderung von insgesamt Fr. 709'684.38 die provorische Rechtsöffnung zu ertei- len. Die Schulnderin, X _________ AG, reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Stel- lungnahme ein. B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 22. September 2025 folgenden Entscheid: 1. In der Betreibung Nr. xxxx auf Pfandverwertung des Betreibungsamts Oberwallis wird sowohl für die pfandgesicherten Forderungen von Fr. 677'730.53 zzgl. Zins von 3.05 % ab dem 19. Oktober 2026, Fr. 1'274.90 Zins bis zum 22. April 2025, Fr. 30'378.95 und Fr. 300.00, als auch für das Grundpfand zulasten des Grundstücks Nr. xxx (GBV xx/xx), Plan Nr. yyy, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Saas-Grund, provisorische Rechtsöffnung gewährt. 2. Die Schuldnerpartei X _________ AG hat der Gläubigerpartei Y _________ Genossenschaft die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 204.00 zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'650.00 werden der Schuldnerpartei auferlegt. 4. Es werden keine Partei- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Die Schuldnerpartei kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides beim Bezirksgericht auf Aberkennung der Forderungen klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung de- finitiv wird. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte die X _________ AG (fortan: Be- schwerdeführerin) am 11. Oktober 2025 (Postaufgabedatum) eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Die Vorinstanz hinterlegte am 10. November 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Y _________ Genossenschaft (fortan: Be- schwerdegegnerin) verzichtete am 13. November 2025 auf eine Stellungnahme und ver- wies auf das Rechtsöffnungsbegehren sowie auf die Beweismittel.
Erwägungen
1. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können innert zehn Tagen seit der Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelgericht in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
- 3 - lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Entscheid wurde fristgerecht angefochten und die hier urteilende Einzelrichterin ist in der Sache zuständig. 1.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Die Anforderungen dürfen jedoch nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen werden und es kann dennoch darauf einge- treten werden, wenn sich zumindest aus der Begründung ergibt, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerde enthält vorliegend keine Rechtsbegehren. Jedoch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids anbegehrt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungahme ein. Soweit sie in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe nie eine schriftliche Anfrage seitens des Bezirksgerichts erhalten, ist ihr nicht zu folgen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2025, mit welcher eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 zu- gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt sich in der vorliegenden Rechtsöffnungs- angelegenheit dennoch erst vor Kantonsgericht erstmals ein und legt mit ihrer Be- schwerde diverse neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dar. Dabei handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO nicht zu- lässig sind. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht aus, dass der angefochtene Entscheid zur Hinterlegung dieser Noven Anlass gegeben hätte. Ohnehin ist nicht er- sichtlich, inwiefern diese im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein könnten. Die Be- schwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und ist keine Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens. Damit können die mit der Beschwerde hinterlegten Doku- mente und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
- 4 - 2. 2.1 Die Vorinstanz gewährte in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis die provisorische Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, mit dem Schuldbrief liege eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, welche zur provisorischen Rechtsöffnung für das Grundpfand und die Grundpfandforde- rung berechtige. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwände betreffend Fälligkeit und Abzahlung der Grundpfandforderung oder des Grundverhältnisses vorgebracht. Die Be- schwerdegegnerin habe demgegenüber das am 20. Dezember 2024 an die Beschwer- deführerin versandte Kündigungsschreiben eingereicht, gemäss welchem das Grund- verhältnis und die Grundpfandforderung jeweils auf den 31. März 2025 gekündigt worden seien. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Fälligkeit der Forderung schlüssig be- hauptet und belegt. In der öffentlichen Urkunde zur Errichtung des Register-Schuldbriefs werde betreffend Zinsen, Tilgung und Kündigung der Schuldbriefforderung auf eine se- parate Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin verwiesen. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin einen von der Beschwerdefüh- rerin unterzeichneten Basiskreditvertrag Hypothek sowie die Sicherungsübereignung und die Produktvereinbarung Festhypothek hinterlegt. Die Beschwerdeführerin habe die Bestimmung über die Entschädigung infolge vorzeitiger Fälligkeit unterschriftlich aner- kannt und der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls hinterlegten Berechnung der Ent- schädigung nicht widersprochen. Damit liege auch in Bezug auf die Entschädigung in- folge vorzeitiger Fälligkeit in Höhe von Fr. 30’378.95 ein provisorischer Rechtsöffnungs- titel vor. Schliesslich führte das Bezirksgericht aus, dass auch in Bezug auf den Zins sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 300.00 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor- liege. 2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 132 III 480 E. 3; Bundesgerichtsurteile 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, 5A.273/2009 vom
25. Januar 2010 E. 2.2). Die provisorische Rechtsöffnung ist auszusprechen, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft gemacht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften
- 5 - (Art. 82 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Glaubhaft ge- macht sind sie, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Bundesgerichtsurteil 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Art. 254 ZPO; BGE 145 III 20 E. 4.1.2, 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.1, 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1), denn die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, welcher keinen Nachweis eines Schuldver- hältnisses oder einer Forderung verlangt; vorausgesetzt ist einzig die Existenz einer Voll- streckungsurkunde (BGE 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2017 vom
11. Januar 2018 E. 2.1, 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, der Beschwerdegegnerin die von ihr ange- forderten Abschlüsse nicht eingereicht zu haben. Die Gründe, weshalb sie dies nicht getan hat, sind für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von Bedeutung. Die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre Schwie- rigkeiten mit einem ehemaligen Liegenschaftsverwalter können aufgrund des Novenver- bots (vgl. E. 1.3 hiervor) ohnehin nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für das Vor- bringen, wonach seit 2020 sämtliche Amortisations- und Zinsforderungen bezahlt wor- den seien, zumal der in Frage stehende Vertrag nicht aufgrund ausstehender Zahlungen gekündigt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach eine grössere Zahlung an die Beschwerdegegnerin von dieser zurück- gewiesen worden sei, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht beachtlich. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin das Grundverhältnis und die Grundpfandforderung auf den 31. März 2025 gekündigt hatte. Die Kündigung vom 20. Dezember 2024 des Basiskreditvertrags Hypothek vom 19./22.10.2020 inkl. der bestehenden Produktnutzungen sowie des Schuldbriefs in der Höhe von CHF 780'000.00 findet sich denn auch in den Akten. Mit dieser Kündigung wurde die grundpfandrechtlich gesicherte Schuldbriefforderung fällig gestellt, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts einbringt. Im Ergebnis macht die Beschwerde- führerin weder Einwendungen gegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels noch sol- che, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, wie der Nichtbestand oder das Erlöschen der Forderungen, geltend. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuwei- sen.
- 6 - 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Art. 48 GebV SchK sieht in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streit- wert von Fr. 100’000.00 bis zu Fr. 1’000'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 70.00 bis Fr. 2’000.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situ- ation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 1'650.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchKG), d.h. vorliegend maximal Fr. 3’000.00. Aufgrund der vorerwähnten Krite- rien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 1'800.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen und mit dem von ihr in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 3.4 Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Mangels Antrags und berufsmässiger Vertretung ist auch der Beschwerde- gegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden der X _________ AG auferlegt und mit dem von dieser in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 18. Dezember 2025